Suspensiveffekt

Suspensiveffekt
aufschiebende Wirkung; rechtlicher Begriff zur Bezeichnung der ggf. einem  Rechtsmittel oder  Rechtsbehelf innewohnenden Wirkung, den Eintritt der  Rechtskraft, i.w.S. auch den Vollzug einer Entscheidung etc., zu hemmen.
- 1. Öffentliches Recht: Eine Einlegung von förmlichen Rechtsbehelfen (Widerspruch und Beschwerde) und von Rechtsmitteln (Klage vor dem Verwaltungsgericht) hat i.d.R. aufschiebende Wirkung insofern, als die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von dem betroffenen Staatsbürger erhobenen rechtlichen Bedenken auszusetzen ist (z.B. § 80 VwGO).
- 2. Zivilprozess: Für die Vollstreckbarkeit bestehen Sondervorschriften. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zulässig.

Lexikon der Economics. 2013.

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